Warum erhalten sie als

Kaufinteressent vor

dem Exposé eine

widerrufsbelehrung?

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Wir können verstehen, dass es für Irritation bei Ihnen sorgt, wenn Sie ein Exposé anfordern und eine Widerrufsbelehrung erhalten. Warum machen wird das?

Bereits seit 2014 müssen Immobilienmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte.
Im BGB § 355 Bürgerliches Gesetzbuch ist verankert, dass Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären müssen.
Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Immobilienmakler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist demzufolge auch später.

Hierzu erläutern wir Ihnen in Kürze den Maklervertrag.
Damit ein Maklervertrag mit der Käuferseite zu Stande kommt, ist immer eine Textform nötig. Eine E-Mail wahrt die Textform, ist jedoch nicht mit der Schriftform zu verwechseln.
Sie müssen also, bevor Sie ein Exposé von Eisenblätter-Immobilien erhalten, den Maklervertrag mittels Textform bestätigen.
Mit der Übersendung des Exposés entsteht folglich ein Vertrag zwischen dem Immobilienmakler und dem Kaufinteressenten.
Inhalt des Vertrages ist u.a., dass der Kaufinteressent, im Falle des Kaufes der angebotenen Immobilie, provisionspflichtig ist. Sofern diese Immobilie auf den Immobilienportalen provisionspflichtig angeboten wurde.
Erlischt jedoch das Interesse des Kaufinteressenten und er kauft die Immobilie nicht, ist dennoch ein Vertrag mit dem Immobilienmakler entstanden. Es entstehen in diesem Fall jedoch keine Kosten für den Verbraucher.

„Muss ich jetzt widerrufen, damit ich nichts bezahlen muss?“ „Wie muss ich jetzt reagieren, damit mir keine Verpflichtungen entstehen?“

Eine Provision für den Immobilienmakler ist grundsätzlich erfolgsabhängig. Das heißt, sie fällt nur an, wenn ein Kunde die Immobilie auch tatsächlich kauft.

Warum genau erhalten Sie nun eine Widerrufsbelehrung, wenn ich doch nur ein Exposé angefordert habe?

Wie bereits geschildert, entsteht zwischen dem Immobilienmakler und dem Kaufinteressenten ein Vertrag. Das passiert bereits vor Einsicht des Kaufinteressenten in das Exposé.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt § 355 das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Es ist darin geregelt, dass der Immobilienmakler seinen Kunden über das Widerrufsrecht aufklären muss. Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, z.B. online, indem das Exposé angefordert wird, sind wir verpflichtet, Sie schriftlich über das Widerrufsrecht zu informieren.

Erhalte ich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, also nach 14 Tagen mein Exposé?
Ganz klar: Nein! Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit, dass Sie als Kunde von uns verlangen, vorzeitig mit der Vertragserfüllung zu beginnen. Sie können dies mit einem einfachen Schritt tun. Antworten Sie einfach auf unsere Mail, welche Sie von uns erhalten. Wir werden Ihnen, nach Erhalt dieser Aufforderung zur vorzeitigen Vertragserfüllung, unverzüglich das Exposé zusenden. Fordern Sie nicht, dass wir vor Ablauf der 14 Tage beginnen, können wir Ihnen das Exposé nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Verfügung stellen.

Muss der Vertrag widerrufen werden, wenn ich kein Interesse mehr am Objekt habe?
Nein, dafür ist kein Widerruf nötig. Eine Provision fällt nur im Erfolgsfall, also bei Kauf der Immobilie, an. Sie müssen also nicht extra widerrufen, wenn Sie kein Interesse an einer Immobilie mehr haben.